Regelung zur Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz
Die nachfolgenden Regelungen bilden die Basis für die Zusammenarbeit der allgemeinen baugenossenschaft luzern mit externen Dienstleistern. Mit der Annahme eines Auftrages von der abl akzeptiert der Dienstleister diese Regelungen vorbehaltlos.
- Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden ist Sache des Auftragnehmenden. Dieser verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, wie Unfallversicherungs- und Arbeitsgesetz und deren Verordnungen, die Bauarbeiten-Verordnung (BauAV), die EKAS- und VKF-Richtlinien, und anwendbare kantonale und lokale Vorschriften einzuhalten.
- Der*die Verantwortliche des Auftragnehmenden ist verpflichtet, die Beizugspflicht gemäss Art. 11a Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zu erfüllen, in-dem die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA) umgesetzt wird.
- Der*die Verantwortliche des Auftragnehmenden ist verpflichtet, vor Auftragsbeginn die erforderlichen Schutzmassnahmen (wie z. B. Absturzsicherung, Notfallorganisation) zu prüfen und umzusetzen.
- Überträgt der*die Auftragnehmende Arbeiten an Subunternehmen, stellt der*die Auftragnehmende sicher, dass sämtliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen durch die Subunternehmen eingehalten werden.
Der*die Auftragnehmende teilt der allgemeinen baugenossenschaft luzern umgehend den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz des Subunternehmens mit.
- Halten Mitarbeitende des Auftragnehmenden oder Subunternehmen Vorschriften, Weisungen und Regelungen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz nicht ein, sind umgehend die not-wendigen Sicherheitsmassnahmen zu veranlassen. Können diese nicht umgesetzt werden, sind die betroffenen Arbeiten zu stoppen und der verantwortlichen Person sowie der zuständigen Person für Sicherheit der allgemeinen baugenossenschaft luzern mitzuteilen.
- Weiter sind folgende betriebsspezifische Weisungen einzuhalten:
- Weisungen des Betriebs sind strikt zu befolgen. SIBE und BESIBE sind weisungsbefugt.
- Das Tragen der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung ist zwingend notwendig.
- Der Arbeitsort ist aufgeräumt und sauber zu halten.
- Die Entsorgung von Abfällen ist Sache der auftragnehmenden Person.
- STOPP bei Gefahr – Gefahr beheben – weiterarbeiten.
- Festgestellte Mängel, die die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz beeinträchtigen, sind von den Auftragnehmenden zu beheben oder, wo sie dazu nicht befugt oder nicht in der Lage sind, unverzüglich der allgemeinen baugenossenschaft luzern zu melden.
- Beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und Strahlen müssen die erforderlichen Schutzmassnahmen von den Auftragnehmenden rechtzeitig getroffen und eingehalten werden.
- Zutritt haben nur Personen, welche sich nicht in einen anderen Zustand versetzt haben, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln.
- Von Auftragnehmenden wird verlangt, dass alle Massnahmen getroffen werden, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit sowie der Hygiene zu wahren und zu verbessern.
Luzern, 10. Juli 2024