Stimmrechtsvertretung
Stimmrechtsvertretung
Falls Sie an der Generalversammlung verhindert sein sollten, Ihre Stimme jedoch vertreten lassen möchten, ist dies gemäss Art. 30 der abl-Statuten möglich: Jedes handlungsfähige Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein handlungsfähiges abl-Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
Wird eine Stellvertretung wahrgenommen, ist bei der Eingangskontrolle der Stimmrechtsausweis des zu vertretenden Mitglieds entsprechend ausgefüllt vorzuweisen und abzugeben.
Stimmrechtsausweis
Der Stimmrechtsausweis wird allen stimmberechtigten Genossenschafterinnen und Genossenschaftern Mitte Mai per Post zugestellt. Den Stimmrechtsausweis tauschen Sie vor der Versammlung bei der Eingangskontrolle gegen ein elektronisches Abstimmungsgerät ein.