Aus dem Vorstand

Airbnb und genossenschaftlich Wohnen – das passt nicht!

Die abl hat in ihren neuen Statuten geregelt, dass Kurzzeitvermietung von Wohnungen über Online-Buchungsportale nicht möglich ist. Im März stimmen nun die Stimmberechtigten der Stadt Luzern über dieses Thema ab. 

Am 12. März 2023 entscheiden die Stimmberechtigten der Stadt Luzern, wie die Vermietung über Online-Buchungsportale reguliert werden soll. Zur Debatte stehen die Volksinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» und der Gegenvorschlag des Stadtrats, der im Stadtparlament eine deutliche Mehrheit von 32 zu 14 Stimmen erreicht hat. Wir stellen die wichtigsten Argumente der beiden Anliegen einander gegenüber.

Die tage- oder wochenweise Untervermietung von abl-Wohnungen über Buchungsplattformen ist in den zukünftigen Statuten geregelt. 

Das will die Volksinitiative

Eine Allianz aus SP, JUSO, Mieterinnen- und Mieterverband und Casafair fordert mit ihrer Volksinitiative, dass alle Wohnungen der Stadt Luzern noch maximal 90 Tage pro Jahr für touristische Zwecke vermietet werden dürfen. So soll die ungebremste Zunahme von gewerblichen Kurzzeitvermietungen gestoppt und der steigende Mangel an bezahlbaren Wohnungen gebremst werden. Auf diese Weise wollen die Initiantinnen und Initianten das Geschäftsmodell für gewerbliche Anbieter solcher Wohnungen unattraktiv machen. Die vorgeschlagene Regulierung sorge dafür, dass wieder mehr bezahlbarer Wohnraum der einheimischen Bevölkerung dauerhaft zur Verfügung stehe. Eine Besitzstandsgarantie für bisherige Anbieter von Vermietungen von Zweitwohnungen über 90 Tage hinaus für weitere zehn Jahre lehnt das Komitee ab. Sie soll auch in der Bau- und Zonenordnung (BZO) festgeschrieben werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Wohnungen oder Liegenschaften in der Landwirtschafts- und Tourismuszone. Ebenso bleibt die gewöhnliche Untermiete, wie sie das Mietrecht vorsieht, weiterhin möglich.

So weit geht der Gegenvorschlag der Stadt

Der Stadtrat teilt die Meinung der Allianz, dass die ungebremste Zunahme von Kurzzeitvermietungen das Wohnungsangebot verteuert und verknappt. Er ist jedoch der Meinung, dass es für einen attraktiven Tourismus- und Wirtschaftsstandort ein ausgewogenes Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten braucht. Im Gegensatz zur Initiative will der Stadtrat die Regulierung nicht in der BZO festschreiben, sondern in einem Reglement. Dieses sieht eine Bewilligungspflicht vor, wenn Zweitwohnungen – Erstwohnungen sind von der Beschränkung ausgeschlossen – mehr als 90 Tage pro Jahr vermietet werden. Zudem legt das Reglement Kontingente pro Quartier fest, die nicht überschritten werden dürfen. Wird der Gegenvorschlag angenommen, müssen Anbieter von Kurzzeitvermietungen künftig eine Bewilligung einholen. Bisherige Anbieter von Zweitwohnungen mit Vermietungen über 90 Tage pro Jahr sollen diese Bewilligung für eine Dauer von maximal zehn Jahren weiterhin erhalten, auch wenn das Kontingent im entsprechenden Quartier bereits überschritten worden ist.

abl-Wohnungen ausschliesslich für Mietende
Die abl schafft und erhält seit bald 100 Jahren für ihre Mitglieder preisgünstigen Wohn- und Lebensraum. Seit jeher steht daher fest: Wer eine abl-Wohnung mietet, wohnt auch darin. Diese Haltung teilten bisher die meisten unserer Mitglieder. In seltenen Fällen wurden unsere Wohnungen dennoch über Buchungsplattformen vermietet. Mit der Statutenrevision hat die abl ihre ursprüngliche Haltung nun in ihren neuen Statuten verankert. Eine «tage- oder wochenweise Untervermietung von abl-Wohnungen über Buchungsplattformen» ist ab Sommer 2023 offiziell nicht mehr gestattet. Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist jedoch weiterhin mit vorgängiger Zustimmung möglich.