Aus dem Vorstand
Eingegangene Anträge aus der Genossenschaft
Zuhanden der 102. ordentlichen Generalversammlung sind fünf Anträge fristgerechteingetroffen. Zwei davon wurden zwischenzeitlich zurückgezogen, die anderen drei publizieren wir hier den Genossenschafter*innen.

Antrag Joss: Unlimitierte Finanzkompetenz des Vorstands für Immobilienkäufe (Statutenänderung Art. 26, Art. 28 und Art. 33)
Die Statuten sind dahingehend zu ändern, dass der Vorstand unbeschränkte Kompetenz für den Erwerb von Grundstücken/Liegenschaften erhält:
Art. 33 (Vorstand)
5 (neu) Der Vorstand hat die alleinige und unbeschränkte Kompetenz für den Erwerb von Grundstücken/Liegenschaften. Er berichtet darüber in geeigneter Weise.
Daraus folgende Änderungen:
Art 26 Urabstimmung
Abs. 2 lit. c Erwerb und Veräusserung von Grundstücken/Liegenschaften und Einräumung von Baurechten.
Art. 28 (Generalversammlung) Kompetenzen
k) Bewilligung von Ermächtigungskrediten für den Erwerb von Grundstücken/Liegenschaften, Baurechten sowie für Kooperationen und Beteiligungen im Sinne des Zweckartikels 2 lit. b,
Der Vorstand empfiehlt den «Antrag Joss» zur Ablehnung. Eine unbeschränkte Finanzkompetenz des Vorstands für Landkäufe bringt das Organisationsgefüge der abl ins Ungleichgewicht und birgt finanzielle Risiken für die abl.
Antrag Huber 1: Zusätzliche Mitwirkungsmöglichkeiten der GV (Statutenänderung Art. 28)
Art. 28 wird mit der Ziffer «r» erweitert:
Die Generalversammlung kann dem Vorstand gemäss Antrag den Auftrag erteilen für eine Umfrage, eine Abklärung, eine Überprüfung der Hausordnung, der Statuten oder das Schaffen einer Arbeitsgruppe. Der Antrag definiert klar das inhaltliche Ziel, welches für den Vorstand bei der Ausführung verbindlich ist.
Der Vorstand empfiehlt den «Antrag Huber 1» zur Ablehnung. Der Antrag vermischt die Rollen und Kompetenzen von Vorstand und Generalversammlung. An der Generalversammlung sollen Anliegen behandelt werden, welche die Gesamtgenossenschaft betreffen. Für individuelle Anliegen von Mieter*innen bestehen andere geeignete Formen der Mitwirkung (Art. 34 der Statuten) und des Austauschs mit der Geschäftsstelle. Zudem müssen Prüfaufträge naturgemäss ergebnisoffen und ohne vorgegebenes Ergebnis sein. Der dritte eingegangene Antrag zur Regelung der Installation von Katzenleitern fällt nicht in die Kompetenz der Generalversammlung, ist somit nicht statutenkonform und wurde deshalb nicht traktandiert. Aus Transparenzgründen wird er dennoch abgedruckt:
Antrag Huber 2: Regelung Installation Katzenleitern (nicht traktandiert, weil nicht statutenkonform)
Die Mitgliederversammlung der Allgemeinen Baugenossenschaft Luzern erteilt dem Vorstand den Auftrag, die bestehende Regelung im «Nachtrag zum Mietvertrag – Haustierhaltung» zu überarbeiten bezüglich Installation von Katzenleitern. Eine angepasste Regelung kann sich auch nur auf neue Mieter*innen beziehen, welche in der bisherigen Wohnung bereits eine Freiläuferkatze hatten. Dabei sollen die in der Begründung aufgeführten Aspekte berücksichtigt werden.
Die Begründungen zu allen Anträgen sowie die Begründungen der ablehnenden Haltung des Vorstands finden Sie unter abl.ch/gv.












































































